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Kant und der Kannibale

Über das Kantsche Jubiläum und den freien Willen zur Schlachtung

Von Karl-Heinz Wedel

In der Rechtstheorie ist das Muster seit langem geläufig, nach dem sich von der Ausnahme Grundlegendes für den Normfall ablesen lässt. Die Taten des Armin Meiwes, bekannt geworden unter dem Namen “Der Kannibale von Rotenburg”, stellen eine solche Ausnahme dar. In dem unlängst beendeten Verfahren wurde deutlich, dass die Justiz den Stein des Anstoßes, nämlich das Verspeisen von Menschen, gar nicht bestrafen konnte.

Wenn man bei dieser Frage über den Hinweis der Gesetzeslücke hinsichtlich des Kannibalismus hinausgeht, so stößt man auf ein sehr grundlegendes Terrain des Rechts. Gerade dieses Feld der Rechtstheorie wurde entscheidend von jenem Mann geprägt, dessen zweihundertjähriger Todestag sich in diesen Tagen jährt: Immanuel Kant.

Seine Schriften gelten zwar gemeinhin als Formulierung einer modernen Moral, gleichzeitig analysieren sie aber auch die moderne Konstitution des Rechts, und es ist durchaus treffend, sie als Beschreibung eines Ausnahmezustandes zu charakterisieren.

Diese Ausnahmesituation als “Selbstbestimmung des freien Willens” beinhaltet notwendig ein gelinde gesagt widersprüchliches Verhältnis zur Körperlichkeit. Wodurch sich der Kreis zu Armin Meiwes und seinem “Opfer”, einem Ingenieur aus Berlin, schließt, denn in ihrer Beziehung zueinander manifestierte sich genau der Widerspruch von “freier” Willensentscheidung und (grenzenloser) Verfügbarkeit über den menschlichen Körper.

Der bürgerliche Alltagsverstand würde normalerweise jeden Einwand gegen die Freiheit seiner Willensäußerung als unzulässigen Eingriff in seine Selbstbestimmung zurückweisen. Dass jeder über sein Leben selbst entscheiden könne ohne Einmischung eines anderen oder des Staates, ist schließlich zum Inbegriff moderner Selbstverwirklichung geworden. Jeder muss eben seinen Weg gehen und warum nicht auch einmal – als Ausdruck höchster Individualität sozusagen – “zwischen den Zähnen hindurch” eines anderen, wie es der Verspeiste gegenüber Meiwes ausdrückte. Die freie Selbstbestimmung führte die modernen Menschen zwar schon dazu, sich mit oder ohne Gummiseil von Türmen zu stürzen, sich in den Gipfeln des Himalaja ein eisiges Grab zu suchen oder sich aufklärerischen Leichenfledderern wie einem Gunter von Hagens zu vermachen. Wenn der Wille aber beschließt, seinen Leib wie ein Stück Vieh schlachten und ausnehmen zu lassen, so befällt das Individuum, die bürgerliche Öffentlichkeit und auch das Rechtssystem doch eine gewisse Unsicherheit über die Geltung der individuellen Willensentscheidung gegenüber dem Körper und der sinnlichen Wirklichkeit.

Wie bestimmt nun die philosophische Koryphäe und unumstrittene Instanz westlicher Aufklärung das Verhältnis des “freien” Willens zu seiner leiblichen und sinnlichen Existenz?

Gesellschaftliche Geltung, dies macht Kant in seinem zentralen ethischen Werk, der “Kritik der praktischen Vernunft”, unmissverständlich deutlich, kann eine Person allein als Träger des “freien” Willens beanspruchen. Alle sinnlichen und natürlichen Eigenschaften und Motive sind letztlich für die Bestimmung des Willens unzulässig und bedeutungslos. Die Quintessenz der (praktischen) Vernunft, der sog. “gute Wille” oder die “Würde eines vernünftigen Wesens” besteht in der abstrakten Selbstbestimmung, unabhängig von dem konkreten Inhalt sinnlicher Gegebenheiten oder Erfahrungen. Sofern sich menschliche Handlungen von sinnlichen Motiven, wie Leidenschaften, Neigungen etc. bestimmen lassen, handelt es sich nach dem Königsberger Philosophen um so genannte “pathologische Triebfedern” für den menschlichen Willen. Einzig die Orientierung an der Gesetzesform, die ohne konkreten Inhalt bleiben muss, führt zu einem unumschränkt “guten Willen”.

Dieser zugegebenermaßen nicht ganz einfache Sachverhalt in der Theorie Kants wird in den derzeitigen Lobreden geflissentlich übersehen, obwohl oder gerade weil er auf ein zentrales wie gewaltförmiges Merkmal der Moderne verweist.

“Das Wesentliche aller Bestimmung des Willens durchs sittliche Gesetz ist: dass er als freier Wille, mithin nicht bloß ohne Mitwirkung sinnlicher Antriebe, sondern selbst mit Abweisung aller derselben, und mit Abbruch aller Neigungen, sofern sie jenem Gesetz zuwider sein könnten, bloß durchs Gesetz bestimmt werde.”

Kant formuliert also explizit das Ideal des “freien Willens” unter Zurückweisung bzw. “Abbruch aller sinnlichen Neigungen”. Die praktische Vernunft, d.h. der “gute Wille” soll nur durch “sinnenfreies Interesse” bestimmt sein. Auf welchen konkreten Wunsch sich dieser Wille beziehe, sei in rechtlicher Hinsicht völlig zweitrangig, ja für den gefeierten Jubilar Kant drückt sich ein “unumschränkt guter Wille” gerade in einer “Achtung für etwas ganz anderes als das Leben” aus. Kants zweifelhaftes Verdienst besteht im Gegensatz zum theoretischen Gehalt des derzeitigen Jubel-Diskurses darin, die inhaltslose und gewaltförmige Form (des Rechts), in der die sinnliche Wirklichkeit allenfalls als Material für den freien Willen vorkommt, ungeniert zu fordern. Je weniger es der bürgerlichen Reflexion möglich ist, Kants Philosophie theoretisch adäquat in Beziehung zur bürgerlichen Vergesellschaftung zu setzen, desto mehr scheinen die Individuen praktisch über sie Bescheid zu wissen.

Armin Meiwes jedenfalls formulierte sehr präzise, worauf es bei zwischenmenschlichen Beziehungen in der modernen Rechtsform ankommt, nämlich einzig auf die Qualität, (männlicher) Träger eines freien Willens zu sein: “Jeder kann zu seinen Lebzeiten frei über die Verwendung seines Körpers entscheiden und so könne er sich auch aufessen lassen”, so lautete sein Argument bzw. das der Verteidigung. ” `Er wollte sterben und er wollte gegessen werden´. Er habe sich ausschließlich nach dem Willen und den Wünschen B.s gerichtet. `Ich habe auch immer seine Würde (!) und seine Ehre (!) als Mensch geachtet´”. Wenn der Kern menschlicher Würde nach der “praktischen Vernunft” ausschließlich die Geltung eines “sinnenfreien” Interesses voraussetzt, so hätte auch Kant nur für einen Freispruch des Kannibalen plädieren können. Denn schließlich hat der Kannibale jederzeit die “Würde des vernünftigen Wesens”, den “freien Willen” des Gegenübers anerkannt, auch wenn er denselbigen abgemetzgert, zerlegt und aufgegessen hat. “Meiwes und B. hätten”, so argumentierte die Verteidigung konsequent “kantisch”, “einen Vertrag geschlossen, den beide erfüllen wollten.”


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