21.11.2006 

Satzung

Satzung des Förderverein Krisis – Verein für kritische Gesellschaftswissenschaft e.V.

Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist am 16.8.1991 beim Amtsgericht Nürnberg erfolgt.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Förderverein Krisis – Verein für kritische Gesellschaftswissenschaft e.V.”
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein betreibt wissenschaftliche Arbeit an und die Verbreitung von kritischer Gesellschaftswissenschaft. Außerdem verfolgt der Verein das Ziel, in den gesellschaftlichen Diskurs einzugreifen. Zu diesem Zweck veranstaltet er Vortrags-, Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Arbeit in schriftlicher Form.

2. Der Verein strebt ein System von Arbeits- und Diskussionsgruppen auf lokaler und überregionaler Ebene an. Die einzelnen Gruppen und Personen arbeiten selbständig und selbstverantwortlich für die selbstgewählte Zielsetzung, ohne an formale Einschränkungen gebunden zu sein. Ihr Zusammenhang ergibt sich allein durch den bestimmten Inhalt selber und wird praktisch über Arbeitstreffen, Seminare und sonstige Veranstaltungen sowie über Publikationen, schriftliche Korrespondenz und Rundbriefe hergestellt.

3. Der Verein gibt die Zeitschrift “Krisis” heraus. Die Zeitschrift stellt die Arbeits- und Diskussionsergebnisse der einzelnen Gruppen und Personen einer breiteren Öffentlichkeit vor und wirkt dadurch in die gesellschaftskritische Diskussion hinein.

4. Der Verein ist Träger des „Instituts für kritische Gesellschaftstheorie“, das systematisch die theoretische und publizistische Arbeit auf breiterer Ebene unterstützen und weiterentwickeln soll.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 5

1. Personen, die dem Verein beitreten wollen, geben eine schriftlichen Aufnahmeantrag ab. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen. Personen, deren Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt wurde, können dagegen Berufung auf der nächsten MV einlegen. Die MV kann mit einfacher Mehrheit die Entscheidung des Vorstands revidieren.

2. Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.

3. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und sollte dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Schädigung von Vereinsinteressen. Ein Ausschlussbeschluss des Vorstands kann durch die MV aufgehoben werden.

§ 6 Beitrag

Alle Mitglieder sind verpflichtet, einen von der MV in der Höhe festzusetzenden regelmäßigen Beitrag zu zahlen. Die jeweils gültige Beitragshöhe wird im MV-Protokoll festgehalten. Darüber hinaus können Förderbeiträge entrichtet werden, die in voller Höhe im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Monate im Rückstand, ist das Mitglied zu mahnen. Erfolgt auch dann keine Zahlung, kann der Vorstand die Streichung von der Mitgliedsliste vornehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

2. Die MV beschließt über
a) die Genehmigung der jährlichen Einnahmen- Ausgabenrechnung,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
g) die Auflösung des Vereins
h) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

3. Die Einberufung der MV muss mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich erfolgen und die vom Vorstand, nach Absprache mit den Mitgliedern, festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung einen Monat vor dem Termin abgesandt ist. Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

4. Zu Beginn der Versammlung beschließt die MV über die Tagesordnung. Dabei können in die Tagesordnung auch neue Punkte aufgenommen werden, die nicht in der vorab verschickten Fassung enthalten waren. Gegebenenfalls neu aufgenommene Punkte sind einer Beschlussfassung durch die MV ebenso zugänglich wie alle anderen Punkte der Tagesordnung auch.

5. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Fall der Wahl das Los, in anderen Fällen ist die Sache abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung des Vereinszwecks, der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Die MV wählt einen oder mehrere Protokollanten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem oder den Protokollanten und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.

7. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Sechstel aller Mitglieder muss der Vorstand eine MV einberufen. Für die außerordentliche MV gelten die Bestimmungen über die ordentliche MV entsprechend. Ort, Zeit und Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

8. Wahlen sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der abstimmenden Mitglieder dies verlangt.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem Schatzmeister. Er wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ist bis zum Ende der Amtszeit kein neuer Vorstand gewählt worden, bleibt der amtierende Vorstand im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

2. Der Vorstand führt im Rahmen der Ziele des Vereins die Geschäfte, ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt sie aus. Er kann Aufgaben der Geschäftsführung an einen oder mehrere Geschäftsführer delegieren.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zeichnungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die MV wählt die drei Mitglieder des Gesamtvorstandes in aufeinanderfolgenden einzelnen Wahlgängen in folgender Reihenfolge: Vorsitzender, Stellvertreter, Schatzmeister. Erreicht bei einem der Wahlgänge keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl.

§ 10 Redaktion

1. Die Redaktion ist für die inhaltliche Gestaltung und komplette Fertigstellung der Zeitschrift „Krisis“ verantwortlich.

2. Die Redaktion wird vom Vorstand eingesetzt und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

3. In der Ausübung ihrer Tätigkeiten ist die Redaktion unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Redaktion ist verpflichtet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung regelmäßig Rechenschaft über ihre Tätigkeiten abzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsmäßigen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 8 beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften der §§ 47 ff BGB.

Nürnberg, Januar 2006